Allgemeine Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen

Wir bestellen hiermit bei Ihnen unter ausschließlicher Geltung unserer Einkaufsbedingungen.

I. Allgemeines
1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten und/oder Unternehmern im Sinne des § 310 BGB.
4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
5. Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind, höhere Gewalt durch Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streiks, Aussperrung ausgenommen, verbindlich.

II. Angebotsunterlagen
1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen, soweit keine andere
Einzelvereinbarung getroffen ist
2. Die Annahme erfolgt unter dem Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Tauglichkeit Wir sind berechtigt, die Lieferung und Leistung, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Ergänzend gelten die Regeln des Verbrauchs- und Wiederkaufes.
3. Für Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

III. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt die Preislieferung frei Haus einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist Soweit zulässig, gelten die gesetzlichen Bestimmungen als abgedungen. Soweit eine fehlerhafte Verpackung vorliegt, behalten wir uns vor, dies im Einzelfall als Sachmangel zubewerten.
2. Die bestellten Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn die – entsprechende Vorgaben in unserer Bestellung – dort ausgewiesene Bestellnummer angegeben wird; für alle durch die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant ~ verantwortlich.
4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 2 Wochen, gerechnet ab Lieferung unter Rechnungserhalt mit 3 Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

IV. Lieferzeit
1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn die Umstände eintreten oder ihm diese erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die gedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann oder unmöglich wird. Im Falle des Lieferverzuges oder Verletzung einer der oben genannten Verpflichtungen stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach zweimaligem Nacherfüllungsverlangen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Übrigen hat der Lieferant die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen bis zur Höhe des doppelten Lieferpreises zu tragen.

V. Gefahrenübergang, Dokumente
1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Verarbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.

VI. Mängeluntersuchung, Gewährleistung
1. Wir sind dazu verpflichtet, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind binnen zwei Wochen ab Übergabe der Ware schriftlich durch uns zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen beim Lieferanten innerj1alb von vier Wochen nach dem Erkennen durch den Anwender gerügt werden. Werden wir von nachgeordneten Unternehmern in Anspruch genommen, so bleibt vorbehalten, beim Lieferanten bis zu fünf Jahren nach Übergabe der Ware Rückgriff zu nehmen.

VII. Produkthaftung, Freistellung
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, so ist er verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, soweit wie er selbst in Anspruch genommen werden kann und der Lieferant im Verhältnis zu uns Hersteller ist In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder in Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten unverzüglich unterrichten, um ihm Gelegenheit zur
Stellung zu geben. Den Lieferanten trifft insoweit auch eine Produktbeobachtungspflicht Der Lieferant erkennt hiermit ausdrücklich an, diese auch uns gegenüber zu haben. Ein Schuldvorwurf entfällt nur dann, wenn Sicherungsvorkehrungen unterlassen werden, die maßgebend zum Zeitpunkt weder von der Rechtsprechung gefordert worden, noch in deren Tendenz lagen. Der Lieferant verpflichtet sich,‘ eine Produkthaftpflichtversicherung für vermöoensansprüche mit einer Deckungssumme von EUR 5.000.000,00 pro Sachschaden pauschal zu unterhalten. Im Einzelfall wird auf Anfordern die Summe zu Lasten des Lieferanten erhöht Eine weitergehende Aushaftung für Personenschaden, d.h. Verletzung des Körpers oder der Gesundheit wird davon nicht ausgeschlossen. Diese ist ausdrücklich vorbehalten. Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung der Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungshilfen. Die Haftung bleibt ausdrücklich beschränkt auf vorhersehbare Schäden im Sinne von Art. 74C ISG.

VIII. Schutzrechte
1. Der Lieferant steht dafür ein, dass in Zusammenhang mit seiner Lieferung und Benutzung angebotener Gegenstände, Patente und Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Etwaige Lizenzgebühren übernimmt der Lieferant. Der Lieferant stellt uns von jeglichen Haftungsansprüchen Dritter frei. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspfiicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
2. Aspekte der Qualitätssicherung werden in unserer .Ouautätssicherunqs-Lettärue für Lieferanten“ behandelt, die Bestandteil dieser Einkaufsbedingungen ist. In diesem Zusammenhang sind wir berechtigt, Material, Herstellungsverfahren und sonstige zur Erbringung der Vertragsleistung dienende Arbeiten, während der Herstellung bis zur Auslieferung der bestellten Gegenstände zu überprüfen. Wird eine Überprüfung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht gestattet, berechtigt uns dies zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass der Lieferant Schadensersatz oder Bezahlung der bisherigen Leistung verlangen kann.
3. Der Lieferant stellt sicher, dass der Liefergegenstand den von uns bezeichneten Spezifikationen sowie den jeweils anzuwendenden DIN-, VDE und ähnlichen Vorschriften entspricht. Dabei wird er sicherstellen, dass gefährliche Stoffe nach den gültigen Gesetzen verpackt und gekennzeichnet, die entsprechenden neuesten Versionen der Sicherheitsdatenblätter mitgeliefert werden. Dabei wird er Gefahrgut nach den gültigen Gesetzen der jeweiligen Länder (einschließlich Transitländer) verpacken und kennzeichnen sowie transportieren, die Gefahrgutklassifizierung oder ggf. den Vermerk „kein Gefahrgut“ auf dem Lieferschein angeben. Der Lieferant stellt sicher, dass die Lieferung bzw. Leistung so ausgeführt wird, dass die zum Liefertermin für uns geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für EU-Verordnungen, auf EU-Richtlinien beruhenden Gesetzen, das Gerätesicherheitsgesetz, Unfallverhütungs- und andere Arbeitsschutzvorschriften sowie dem sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Stand der Technik. Das Sicherheitsdatenblatt ist ohne Aufforderung jährlich nach dem neuesten Stand der Kenntnisse an Innoteam-Hildesheim zu senden.

IX. Eigentumsvorbehalt
1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran ausdrücklich das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum.an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z. Zt. der Verarbeitung. Der Eigentumsvorbehalt gilt bei Übergabe der Ware als vereinbart. Wird die von uns beigestelIte Sache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig das Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. Er tritt insoweit seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an uns ab. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegenüber Feuer, Wasser und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwaige erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten in Stand zu halten und zu reparieren sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlarigenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an uns ab.

3. Solange der Lieferant seine Verbindlichkeiten gegenüber uns ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen. Dies gilt jedoch nicht, wenn und insoweit zwischen dem Lieferanten und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zur Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstigen Belastungen ist der Lieferant nicht befugt. Bei Weiterveräußerung hat der Lieferant den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer weiter abhängig zu machen. Der Lieferant tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten, einschließlich Wechsel- und Schecks, im Voraus aller für uns gegen den Lieferanten aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an uns ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Lieferanten für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen wir gemäß den oben stehenden Vereinbarungen einen Miteigentumsanteil haben, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil unserer Waren entspricht. Verwendet der Lieferant die Vorbehaltsware zur entgeltlichen Veredelung von dem Eigentum eines Dritten befindlichen Sachen, so tritt er hierdurch im Voraus zum vorgenannten Sicherungszweck seinen Vergütungsanspruch gegen Dritte an uns ab. Solange der Lieferant seinen Verpflichtungen demgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderung durch Weiterverkauf oder Verarbeitung selbst einzuziehen. Zur Verpfändung und jedweden Abtretungen ist er nicht befugt. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderung mehr als 10 von Hundert, so sind wir auf Verlangen des Lieferanten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Der Lieferant ist berechtigt, über die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsverkehr insoweit die Forderung einzuziehen. Diese Rechte erlöschen indes, sobald der Lieferant seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht rechtzeitig nachkommt, die Zahlung einstellt und/oder in Vermögensverfall gerät. Treten diese Voraussetzungen ein, so sind wir berechtigt unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktritts die sofortige einstweilige Herausgabe der gesamten unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen.

X. Verbot von Kinderarbeit
Der Lieferant verpflichtet sich keine Kinder/Jugendliche im Sinne der jeweiligen Rechtsordnung des Bestellortes, zumindest jedoch keine Kinder / Jugendliche im Sinne der deutschen Rechtsordnung (JArbSchG), zu beschäftigen. Der Lieferant stellt sicher, dass seine eigenen Lieferanten ebenfalls keine Kinder beschäftigen bzw. die vorstehende Regelung einhalten.

XI. Gerichtsstand, Erfüllungsort 
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnisses ist Hildesheim. Für alle Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht/Landgericht zuständig. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmung des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder diese allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder gelten, so wird hier die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahekommt.

Innoteam-hildesheim

Stand 30.06.2013