Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Verkaufsbedingungen) von Innoteam

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Innoteam-Verkaufsbedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich rechtlichen Sonderunternehmen.

(2) Die Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen Besteller und der mit Innoteam geschlossenen Verträge über die Erbringung von Leistungen und die Lieferung von Waren ausschließlich.Entgegenstehende oder von den Innoteam -Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt Innoteam nicht an, es sei denn, Innoteam hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Innoteam -Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Innoteam in Kenntnis entgegenstehender oder von den Innoteam -Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber Innoteam abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, soweit sie dem Besteller bei einem früher von Innoteam bestätigten Auftrag zugegangen sind oder der Besteller in sonstiger Form die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

§2 Angebot und Vertragsschluss – Angebotsunterlagen

(1) Eine Bestellung des Bestellers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages gemäß § 145 BGB zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung annehmen. Die Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung von Innoteam verbindlich. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(2) Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(3) Innoteam behält sich Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen, Hilfsmitteln und anderen Unterlagen sowie die übermittelten Daten und sonstigen Informationen (nachfolgend insgesamt: „Gegenstände“) vor, auch wenn diese im Auftrag von Innoteam durch Dritte erstellt werden. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Innoteam weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Gegenstände zzgl. eventuell gefertigte Ablichtungen auf Verlangen vollständig an Innoteam zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Diese Verpflichtung gilt für Innoteam entsprechend bei vom Besteller überlassenen Zeichnungen und Muster, soweit ein Vertrag nicht zustande gekommen ist.

§3 Preise

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise für den darin aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang nach „FCA“ der Incoterms 2010. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR einschließlich Verpackung sowie ausschließlich Fracht, Zoll und sonstiger öffentlicher Abgaben. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Vertragsparteien ausdrücklich etwas abweichendes vereinbart haben.

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird am Tag der Rechnungsstellung gemäß UStG in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Muster.

(4) Innoteam behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des jeweiligen Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen und bei Rohstoff- und Energiekosten eintreten. Diese wird Innoteam dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

§4 Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Zahlungen sind in EUR ausschließlich an Innoteam zu leisten.

(2) Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis (netto)

a) für Formen zu 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Vorstellung erster     Muster und 1/3 nach Freigabe der vertragsgemäßen Muster – spätestens vier Wochen nach Vorlage der Bemusterung / Muster – zu zahlen. Mit Bestätigung von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Formfertigstellung sind alle bis dahin anfallenden Kosten zu erstatten, soweit sie die Anzahlung übersteigen.

b) für Teilelieferungen oder sonstige Leistungen gilt die Zahlungsbedingung gemäß Vereinbarung

(3) Die Frist zur Zahlung beginnt mit Erbringung der vereinbarten Leistung, spätestens jedoch mit dem Rechnungsdatum. Für die Einhaltung des Zahlungsziels ist die Gutschrift der Zahlung auf dem Konto von Innoteam maßgeblich. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

(4) Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Innoteam behält sich den Nachweis eines höheren Schadens vor. Dem Besteller bleibt der Nachweis des niedrigeren Schadens vorbehalten.

(5) Die Ablehnung von Schecks und Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Innoteam schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf ein und demselben Vertragsverhältnis beruht.

(7) Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von Innoteam zur Folge. Darüber hinaus ist Innoteam in diesem Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen aus dem Vertragsverhältnis nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

§5 Liefer- und Abnahmeverpflichtungen, Liefer- und Annahmeverzug

(1) Lieferungen erfolgen nach „FCA“ der Incoterms 2010.

(2) Von Innoteam in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Lieferfristen beginnen nach Klärung aller technischen Fragen sowie nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlungen und rechtzeitigen Materialbeistellungen, sofern diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden von Innoteam verzögert oder unmöglich ist.

(4) Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu ±10 % sind handelsüblich und werden von Innoteam vorbehalten.

(5) Innoteam ist zur Ausführung von Anschlussaufträgen mit angemessenen Lieferfristen verpflichtet, solange für Innoteam das Besitzrecht an den Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen des Bestellers bzw. die Aufbewahrungspflicht hinsichtlich den Bestellereigenen Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen besteht. Diese Verpflichtung beinhaltet keine Bindung an frühere Preisvereinbarungen. Das Gleiche gilt für laufende Aufträge, wenn sich Kostenfaktoren (z.B. Rohstoffpreise, Wechselkurse, etc.) in erheblichem Umfang ändern.

(6) Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann Innoteam spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, ist Innoteam berechtigt, eine 2-Wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.

(7) Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist Innoteam, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.

(8) Innoteam haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material-, Rohstoff- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Innoteam nicht zu vertreten hat. Innoteam wird den Besteller hiervon unverzüglich unterrichten. Sofern solche Ereignisse Innoteam die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Innoteam zum Rücktritt vom nicht erfüllten Teil des Vertrages berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Auslauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Innoteam vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

(9) Innoteam haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von Innoteam zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, wobei die Schadensersatzhaftung von Innoteam auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.(10) Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens von Innoteam nicht eingehalten, so ist, falls Innoteam nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine pauschalierte Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Innoteam bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§6 Materialbeistellungen

(1) Werden Materialien vom Besteller beigesteIlt, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag, min. jedoch 5%, rechtzeitig und entsprechend vereinbarter Spezifikation anzuliefern.

(2) Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten auch für die dadurch verursachten Fertigungsunterbrechungen.

§7 Versand, Verpackung, Gefahrenübergang, Abnahme

(1) Die Versandart, der Versandweg und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Innoteam, sofern nicht anders vereinbart.

(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Innoteam noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt und die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem Innoteam versandbereit ist und die Versandbereitschaft dem Besteller angezeigt hat. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerks oder der jeweiligen VersandsteIle von Innoteam auf den Besteller über.

(3) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch Innoteam betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(4) Die Sendung wird von Innoteam auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(5) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn- die Lieferung abgeschlossen ist,- Innoteam dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,- seit der Lieferung 14 Kalendertage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung 7 Kalendertage vergangen sind, und- der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines Innoteam angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§8 Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen

(1) Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die Innoteam zu vertreten hat, gehen zu Lasten von Innoteam.

(2) Wenn Innoteam Eigentümer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist, werden diese nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Die Verpflichtung von Innoteam zur Aufbewahrung der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen erlischt 2 Jahre nach der letzten Teile-Lieferung (EOP, end of production) und nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.

(3) Wenn der Besteller Eigentümer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist, hat Innoteam das Recht, die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen zurückzubehalten bis der Besteller alle Bedingungen der Vereinbarung erfüllt hat. Die Übergabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht von Innoteam ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist Innoteam bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und / oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum ausschließlichen Besitz der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen berechtigt. Innoteam hat die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern. Für den Fall der Herausgabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen hat Innoteam bei damit verbundenem Know-how-Transfer einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich.

(4) Bei Bestellereigenen Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen gemäß Absatz 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen beschränkt sich die Haftung von Innoteam bezüglich der Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen von Innoteam erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrags und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen nicht abholt. In diesem Fall ist Innoteam berechtigt, die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen auf Kosten des Bestellers an diesen zurückzugeben. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht Innoteam in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen zu.

§9 Mängelhaftung/Produkthaftung für Sachmängel

(1) Für die Konstruktion und die Funktionsfähigkeit der Teile trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung beraten wurde – es sei denn, Innoteam gibt eine entsprechende schriftliche Zusicherung.

(2) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der Besteller verpflichtet, diesen Innoteam unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Soweit ein Mangel der gelieferten Sache vorliegt – wobei die vom Besteller schriftlich frei gegebenen Muster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen -, ist Innoteam nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist Innoteam verpflichtet, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaus zu tragen. Macht der Besteller in diesem Zusammenhang Kosten gegen Innoteam geltend, die ihm aus dem Einsatz eigener Mitarbeiter oder eigener Gegenstände entstanden sind, so sind diese auf Selbstkostenbasis nachvollziehbar zu berechnen.

(4) Der Besteller hat Innoteam die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller Innoteam die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Eine Rücksendung hat in jedem Fall auf dem kostengünstigsten Weg zu erfolgen.

(5) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten trägt Innoteam, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann Innoteam die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.

(6) Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(7) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die Innoteam aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird Innoteam nach eigener Wahl Mängelansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen Innoteam bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Mängelansprüche des Bestellers gegen Innoteam gehemmt.

(8) Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit Innoteam abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten voraus.

(9) Die Mängelhaftung entfällt, wenn der Besteller ohne die schriftliche Zustimmung von Innoteam den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(10) Die Mängelhaftung entfällt für Schäden bei- ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung,- fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, soweit nicht eine eventuelle Montageanleitung fehlerhaft ist,- natürlicher Abnutzung und Verschleiß,- fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,- Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,- chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von Innoteam zurückzuführen sind oder- im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte l.ieferunq gebrauchter Gegenstände, die unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erfolgt.

(11) Innoteam haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter von Innoteam oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Innoteam keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(12) Innoteam haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Innoteam schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Besteller vertraut hat und auch vertrauen durfte.

(13) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Das Gleiche gilt für Ansprüche wegen eines von Innoteam arglistig verschwiegenen Mangels oder einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie für gelieferte Ware.

(14) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

§10 Allgemeine Haftungsbeschränkungen / Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 9 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Die Begrenzung nach Absatz 1 gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber Innoteam ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Innoteam.

§11 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß § 10 ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften.

(3) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

§12 Eigentumsvorbehalt, Forderungssicherung

(1) Innoteam behält sich das Eigentum an der gesamten bisher gelieferten und auch künftig zu liefernden Ware bis zur Erfüllung seiner gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller und bis zur Begleichung eines sich etwa zu Lasten des Bestellers ergebenden Saldos ohne vorherige Anerkennung aus dem Kontokorrent vor. Soweit Innoteam mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von Innoteam akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei Innoteam . Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Innoteam berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB stets für Innoteam vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen Innoteam nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Innoteam das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

(4) Wird der Liefergegenstand mit anderen, Innoteam nicht gehörenden Waren durch den Besteller untrennbar vermischt, so erwirbt Innoteam (nach §§ 947, 948 BGB) das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller Innoteam anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Innoteam.

(5) Der Besteller tritt Innoteam auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von Innoteam gegen den Besteller ab, die durch die Verbindung der gelieferten Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(6) Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß Absätzen 1-4 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

(7) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von Innoteam die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an Innoteam bis zur völligen Tilgung aller dessen Forderungen ab. Die Innoteam vom Besteller im Voraus abgetretenen Forderungen beziehen sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Innoteam, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Innoteam verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist, Zahlungseinstellung oder kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Bei Eintritt der vorgenannten Fälle und aus sonst einem begründetem Anlass ist der Besteller auf Verlangen von Innoteam verpflichtet, Innoteam unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte von Innoteam gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind. Ferner ist der Besteller auf Verlangen von Innoteam verpflichtet den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

(8) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 3 und/oder 4 oder zusammen mit anderen, Innoteam nicht gehörenden Waren weiter veräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 7 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von Innoteam (Fakturaendbetrag).

(9) Übersteigt der Wert der für Innoteam bestehenden realisierbaren Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10, so ist Innoteam auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe der von Innoteam gewählten Sicherheiten verpflichtet.

(10) Pfändungen oder Beschlagnahmungen der Vorbehaltsware oder sonstige Eingriffe Dritter sind Innoteam unverzüglich schriftlich anzuzeigen, damit Innoteam Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Daraus entstehende gerichtliche und außergerichtliche Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit Dritte nicht in der Lage sind diese zu erstatten.

(11) Falls Innoteam nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist Innoteam berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern oder versteigern zu lassen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbesondere das Herausgabeverlangen stellen einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Verwertungserlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

§13 Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

(1) Hat Innoteam nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestelIten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Innoteam wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat Innoteam von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird Innoteam die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist Innoteam – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller oder den Dritten einzustellen. Sollte Innoteam durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrags nicht mehr zumutbar sein, so ist Innoteam zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt.

(2) Innoteam überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist Innoteam berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.

(3) Innoteam stehen die Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von Innoteam oder von Dritten im Auftrag von Innoteam gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.

(4) Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese § 9 entsprechend.

§14 Exportkontrolle

Der Besteller (Empfänger) erkennt an, dass die Lieferungen den deutschen und europäischen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ggf. ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrgenehmigung der zuständigen Behörde weder ausgeführt oder verbracht, verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller (Empfänger) verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass sich diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind. Die Lieferungen dürfen, weder direkt noch indirekt, in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der Konstruktion, der Herstellung, der Verwendung oder der Lagerung von chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen oder Trägersystemen verwendet werden.

§15 Allgemeine (Schluss-) Bestimmungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Sitz von Innoteam Erfüllungsort.

(4) Gerichtsstand ist Hildesheim, der Sitz von Innoteam auch für Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozesse ist der Sitz von Innoteam Gerichtsstand.

(5) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den nationalen Warenkauf (BGBI 1989 S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGBI 1990 S. 1477) ist ausgeschlossen.

Hinweise:

(1) Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass Innoteam Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz oder deren Nachfolgeregelung zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Konzernunternehmen, Versicherungen etc.) zu übermitteln.

(2) Diese Ausgabe mit Stand 01. Januar 2021 ersetzt sämtliche bisher verwendeten Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.